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Arbeitsgerichtsprozess des Ex-Bundesgeschäftsführer Häfner vs. DARC

(26.02.2004/jh) Gestern fand die Hauptverhandlung in Sachen Häfner gegen DARC e.V. vor dem Arbeitsgericht in Kassel statt. Die Kammer hat dem Begehren des Klägers auf Wiedereinstellung stattgegegeben. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung wird der DARC e.V. entscheiden, ob er gegen dieses Urteil in die zweite Instanz geht.

Dazu aus der Kasseler Mailbox:
(ist als seriös einzustufen)


aus dem Gerichtssaal:
Ex-Bundesgeschaeftsfuehrer Haefner ./. DARC
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Arbeitsgericht Kassel am 25.02.2004
Verhandlung hinsichtlich der Wirksamkeit der Kuendigung

From: DJ3AS @ DB0EAM.#HES.DEU.EU (Harald)
To: F73 @ KSL

KASSEL –
Die oeffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Kassel begann mit
zeitlicher Verspaetung.

Fuer den Klaeger war OM Haefner mit seinem Anwalt Herrn Lorenz und fuer die
Beklagten der 1. Vorsitzende OM Hindrichs mit Anwalt Herrn Schroeder
erschienen.

Antragstellung: DARC-Kuendigung solle unwirksam sein.
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Die Vorsitzende Richterin stellte fest,
– der Klaeger habe beantragt, dass die am 12.6., 26.6., 8.10.
und 9.12.2003 ausgesprochenen Kuendigungen nicht zur Aufloesung des
Arbeitsverhaeltnisses gefuehrt haetten.
Die Kammer gehe davon aus, dass der Geschaeftsfuehrer nach
Betriebsverfassungsgesetz als Leitender Angestellter zu sehen sei.

Folgende Vorwuerfe wurden als Kuendigungsgruende genannt:
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1. eine Mitgliederversammlung des AR sei insofern ungenuegend
vorbereitet worden, als dass der GF versaeumt habe, die ueber die
Satzung hinausgehende Wahl von insgesamt sechs Vorstandsmitgliedern
als Tagesordnungspunkt ordnungsgemaess aufzunehmen,

2. eine email vom GF an ein Mitglied verschickt wurde, die die
Oeffentlichkeitsarbeit des Vorstandes geruegt habe.
( Die email wurde von der Richterin in voller Laenge verlesen),

3. der GF keine Genehmigung fuer die Ausuebung seiner ehren – und
nebenamtlichen Taetigkeiten als Stadtverordneter, Aufsichtratsmitglied
in verschiedenen staedtischen Gremien und Aemter in
parteipolitschen Verbaenden gehabt habe.
Diese Taetigkeiten seien lt. Arbeitsvertrag durch den Vorstand
genehmigungspflichtig gewesen.

4. Ein weiterer Vorwurf war, dass der GF quasi die Arbeitskraefte und
– mittel in der DARC-Geschaeftstelle fuer private und parteipolitische
Zwecke verwendet habe. (Der Klaegeranwalt Lorenz warf ein, dass bei der
Einstellung des GF damals Wert auf politische Kontakte zum Wohle des
DARC Wert gelegt worden war und diese Kontaktpflege auch allgemein allen
Vorstaenden bekannt war.)

Auf Nachfrage der Richterin konkretisierte der RA Schroeder die Vorwuerfe
dahingehend,

* dass ein Mitarbeiter die private Homepage des Herrn Haefner konzipiert,
habe,
* dass die Pflege der privaten Homepage durch eine Mitarbeiterin der GS
erfolgte,
* dass private Unterlagen fuer den Umzug des GF durch eine Mitarbeiterin der
GS angefertigt worden sind,
* dass Mitarbeiterinnen des Sekretariats fuer umfangreiche private und
politische Korrespondenz laut Anwalt Schroeder rund 20% der
Arbeitszeit aufgewendet haben,
* dass auch der vorherige Vorsitzende Karl Voegele keine Erlaubnis fuer
diese Taetigkeiten erteilt habe,
* dass auch von der Sekretaerin Briefe fuer einen Parteifreund zu schreiben
waren,
* dass ein privater Briefkopf von der Sekretaerin zu entwerfen war,
* dass rund 20% der dem GF obliegenden Taetigkeiten von der offiziellen
Vertreterin ausgefuehrt werden mussten,
* dass rund 50% der Telefonate des GF nicht mit seiner Taetigkeit
zusammenhingen,
* dass die Kostenerstattung der privaten Gespraeche gering gewesen seien,
* dass der Gf privat im Internet gesurft habe.

Einen konkreten Umfang der angeblich nicht genehmigten Taetigkeiten konnte
der RA Schroeder auf Nachfrage der Richterin nicht angeben.

Die Richterin fragte OM Hindrichs, wie diese Fakten in Erfahrung gebracht
worden waeren..
OM Hindrichs sagte, dass diese Fakten ihm sukzessive und auf Grund von
Befragungen der Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt seien.
Daraufhin sei vom Vorstand die Anwaltskanzlei eingeschaltet worden.

RA Lorenz wertete die Behauptungen als masslos uebertrieben.

Daraufhin zog sich das Gericht zur Beratung zurueck.

Danach aeusserte die Richterin Zweifel an der Berechtigung der
Kuendigung, da auch keine Abmahnung vorausgegangen sei.
Wenn weiterhin auf dem Fortbestand des Arbeitsverhaeltnisses bestanden
werde, werde das Verfahren in die naechste Instanz gehen.

Die Moeglichkeit eines Vergleichsangebot, zu dem keine konkreten Zahlen
genannt wurden, lehnte der Klaeger ab. Das Gericht zog sich mit der
Aussage, dass eine Entscheidung spaeter ergehe zurueck, die Sitzung
wurde ohne oeffentlich bekanntgegebenes Ergebnis geschlossen.
Es bleibt spannend…….

Die Wiedergabe dieser oeffentlichen Verhandlung erfolgte nach besten Wissen
aufgrund eigener Aufzeichnungen und Informationen eines weiteren anwesenden
OM.

73 de Harald DJ3AS
(Uebernahme aus F73-Rubrik)

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