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Weiterhin Mikrofonverbot im KFZ für Amateurfunk in Bayern

NEU-ULM/OTTOBEUREN/LINDAU-
Da die befristete Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 3 StVO, die generell auf die Benutzung von Funkgeräten abstellt, am 30.06.2021 ausgelaufen ist, ohne dass
der Bund als Verordnungsgeber eine unmittelbar anknüpfende bundesweite Verlängerung der Frist verordnet hat, wurde seitens eines bayerischen OV  direkt beim zuständigen Minis-
terium nachgefragt welche Vorgehensweise in Bayern zukünftig angedacht ist. Es gelten strengere Bestimmungen als in Baden-Württemberg

Hier die Antwort:

"Bayern wird eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Benutzung (DL2GBG: NUR !) solcher
(Betriebs-) Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung schaffen, 
die einem betrieblichen bzw. dienstlichen Zweck des/der betreffenden Fahrzeugs/e unmittelbar dienen und
deren Benutzung mit Blick auf die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs keinen zeitlichen Aufschub zulässt. 

Damit kann der geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO und zugleich den Belangen der Verkehrssicher-
heit hinreichend Rechnung getragen werden. 

In den Blick genommen werden damit die besonderen Umstände vor allem des Betriebsfunks und der damit verbundenen
Organisation betrieblicher Abläufe von Dienstleistungen, welche zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interessen liegen, wie z.B.
die Kommunikation des Führers eines privaten Begleitfahrzeugs für den Großraum- und Schwerverkehr mit der Polizei. Die grundsätzliche Änderung der
Regelung des § 23 Absatz 1a StVO bzw. die Schaffung genereller Ausnahmen für bestimmte Geräte oder Einsatzzwecke obliegt hingegen zuständigkeitshalber dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Zutreffend ist, dass das Verwenden eines Amateurfunk oder CB-Funk Gerätes im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO, soweit kein betrieblicher bzw. dienstlicher
Zweck vorliegt, welcher der Verkehrssicherheit dient, auch im Lichte der kommenden Ausnahmeregelung nicht zulässig sein wird. 
Es kommt dabei insoweit vor allem auch auf den Zweck des Funkens an. Mit Ausnahme der genannten künf-
tigen Allgemeinverfügung gibt es keine bayerischen Sonderregelungen. Insofern gilt hier die bundesrechtliche Regelung des Verbots von § 23 Absatz 1a StVO
auch für Bayern."
Info: Hans-Martin Kurka, DK2HM (T08) - Übernahme Franken-Rundspruch

Siehe auch:
https://www.lifepr.de/pressemitteilung/deutscher-amateur-radio-club-ev/Mikrofonverbot-Strassenverkehrsordnung-schiesst-uebers-Ziel-hinaus/boxid/839034