Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Sendeanlagen für Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte zu dulden sind.
Die Beklagte betreibt in Wittichenau seit Dezember 2008 eine Mobilfunksendestation, die ausweislich der erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt. Die Klägerin behauptet, ihre Wohnung liege direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage. Seit deren Inbetriebnahme im Dezember 2008 sei es für sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden. Daher sei ihr die Beklagte wegen des Betriebes der Mobilfunksendeanlage zum Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro, zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie zur Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verpflichtet.
Die Beklagte ist der Ansicht, die elektromagnetischen Felder seien als unwesentlich anzusehen, da die entsprechenden Grenzwerte bei Weitem unterschritten würden.
Das LG Bautzen hatte die Klage mit Urteil vom 26.06.2012 abgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten weder Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld noch die Unterlassung elektromagnetischer Abstrahlung verlangen. Sie müsse die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.
Das OLG Dresden hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. BImSchV. Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.
Das OLG Dresden hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist möglich.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA130300861